S A T Z U N G

des Gartenbau- und Verschönerungsvereins Lechenich, e. V. (GVL)

 

§ 1     Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Gartenbau- und Verschönerungsverein Lechenich, e. V." und hat seinen Sitz in Erftstadt-Lechenich. Er wird im Folgenden kurz "GVL" genannt.
  2. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

 

§ 2     Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere durch die Förderung und Pflege der Gartenkultur in Nutz- und Wohngärten, den Denkmalschutz, die Ortsverschönerung, die Landschaftspflege, der Brauchtumspflege, den Vogelschutz und den Natur- und Umweltschutz sowie die Jugendförderung (Schulgärten).
  2. Der Verein ist unpolitisch und darf sich auch nicht politisch betätigen.
  3. Jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und jede Begünstigung einzelner Mitglieder sind ausgeschlossen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie verlieren bei ihrem Ausscheiden ohne Rücksicht auf die Gründe ihres Ausscheidens alle Vereinsrechte und jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das gleiche gilt bei Auflösung des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

   Haftung

Der Verein haftet zivilrechtlich nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 3     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4     Mittel

Die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch

  1. Mitglieder-Beiträge
  2. Stiftungen und Spenden jeglicher Art

 

§ 5     Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die die Satzungen des Vereins anerkennen.
  2. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Antrag und mit 2/3 Mehrheit des Vor- standes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen.

 

§ 6     Pflichten und Rechte

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein nach besten Kräften durch Wort und Tat zu dienen und die satzungsgemäß erfassten Beschlüsse auszuführen.
  2. Die Mitglieder können die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe des Vorstandes benutzen.
  3. Die Mitglieder üben das Stimmrecht in der Hauptversammlung aus.

 

§ 7     Beiträge

Die Mitgliedschaft sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt. Er ist zu Anfang eines jeden Jahres zu entrichten.

 

§ 8     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins, bei juristischen Personen durch Auflösung.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 9     Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 10     Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt,
    b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden und hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

    In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:

    a) Entgegennahme der Berichte
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Verschiedenes
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn der Antrag auf der den Mitgliedern schriftlich mitgeteilten Tagesordnung steht und ihm 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Diese Anträge müssen unter Punkt "f) Verschiedenes" der Tagesordnung behandelt werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

§ 11     Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer
    4. dem Schatzmeister
    5. der Organisation und Technik
    6. höchstens zwanzig Beisitzern.
  2. a) Der erweiterte Vorstand besteht aus den jeweiligen Blockwarten und wird vom geschäftsführenden Vorstand gewählt.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, dem Geschäftsführer sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Bei Verhinderung kann einer der Vorgenannten durch den Geschäftsführer vertreten werden.
  4. a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Leiter der Organisation und Technik.
  5. b) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern.
  6. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
  8. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 12     Unterstützung des Vorstandes

  1. Zur Unterstützung in der Vereinsarbeit ist der Vorstand berechtigt, weitere Vereinsmitglieder - evtl. hauptamtlich - für die Erledigung besonderer Aufgaben heranzuziehen und zu entlassen.
  2. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Vorstandsmitglied sein.

 

§ 13     Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

 

§ 14     Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben jederzeit das Recht und die Pflicht, in die Kassengeschäfte Einblick zu nehmen.

 

§ 15     Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Der Vorsitzende eines Ausschusses soll dem Vorstand angehören.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäfts- führer im Auftrag des zuständigen Vorsitzenden einberufen.

 

§ 16     Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17     Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mit- glieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Erftstadt. Es ist für die gemeinnützigen Kindergärten und für die Natur-Denkmalpflege für den Stadtteil Erftstadt-Lechenich zu verwenden. Soweit im Vorstehenden nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 21. März 2015 in Erftstadt-Lechenich genehmigt.